Bericht über die Jahrestagung 2025

Tagung der Deutschen Gesellschaft für Wehrrecht und Humanitäres Völkerrecht e.V.

Vom 06.03. bis 07.03.2025 fand die diesjährige Tagung der Deutschen Gesellschaft für Wehrrecht und Humanitäres Völkerrecht e.V. (DGWHV) statt. Gastgeber war in diesem Jahr auf die dankenswerte Einladung von Prof. Dr. Stefan Oeter die Juristische Fakultät der Universität Hamburg, in deren Gästehaus die Veranstaltung ein hervorragendes Arbeitsumfeld fand.

In diesem Jahr rief die Tagung aufgrund der hochkarätigen Vortragenden sowie der Rezeption der Zeitenwende und ihrer juristischen Herausforderungen auch in der Fachwelt eine hohe Resonanz hervor. Der Saal war deshalb bis in die letzten Reihen mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus dem Geschäftsbereich des BMVg, aber auch von Universitäten, Instituten und anderen Einrichtungen mit sicherheitspolitischem Interesse gefüllt. Unter ihnen befanden sich auch viele Studierende, was zeigt, dass das Recht der äußeren Sicherheit perspektivisch an Bedeutung gewonnen hat.

Nach der Begrüßung der Teilnehmenden durch den Vorstand führte Prof. Oeter in die Tagung ein. Er erläuterte, dass das Thema von einer randständigen Position in die Mitte des Staates gerückt sei und nicht nur das humanitäre Völkerrecht, sondern auch das Wehrverfassungsrecht an Bedeutung gewonnen habe. Zudem gab er einige interessante Einblicke in die Geschichte der Universität Hamburg und ihrer juristischen Fakultät, in der das Kriegsvölkerrecht von Anfang an Bestandteil der universitären Ausbildung war.

Im Anschluss sprach Prof. Dr. Mehrdad Payandeh (Bucerius Law School, Hamburg) über das Völkerrecht als verfassungsrechtlichen Rahmen für Auslandseinsätze der Bundeswehr. Der Vortrag konturierte die derzeitige verfassungsrechtliche Einsatzgrundlage und zeigte die Entwicklung von einem zunächst restriktiven Verständnis hin zur „Out-of-Area“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1994 auf. Prof. Payandeh legte dar, dass die derzeitige Auslegung von Art. 24 Abs. 2 GG nicht mit der Funktion und dem Gedanken der Wehrverfassung vereinbar sei und eine Veränderung notwendig wäre. Neben einem sehr extensiven Verständnis des Begriffs „Verteidigung“, vor allem im Rahmen militärischer Evakuierungsoperationen, zeigte der Vortrag eine Entkoppelung zwischen der Verfassung und dem Völkerrecht und sah das Erfordernis einer Integration der Völkerrechtskonformität eines Einsatzes in seine verfassungsrechtliche Grundlage. Prof. Payandeh zeigte jedoch auch die Probleme auf, die mit einer solchen Verknüpfung auftreten könnten. Diese bestehen unter anderem in einer gerade in einem internationalen Umfeld unterschiedlichen Auslegung völkerrechtlicher Rechtsbegriffe, aber auch in den diplomatischen Folgen, die eine rechtliche Bewertung eines internationalen Einsatzes und die Attribuierung als „völkerrechtswidrig“ durch das Bundesverfassungsgericht haben könnten.

Es folgte ein Vortrag von Prof. Dr. Wolff Heintschel v. Heinegg (Europa-Universität Viadrina, Frankfurt an der Oder). Er referierte über den Rechtsstatus und die völkerrechtlichen Voraussetzungen für den Schutz unterseeischer Infrastrukturen. Gerade die Vorgänge um die Sprengung der Gaspipeline Nord Stream 2 haben die hohe und weiter steigende Relevanz dieser Strukturen ins öffentliche Bewusstsein gerückt. Der Vortrag machte klar, dass der bestehende Rechtsschutz angesichts der Bedeutung (ca. 98 % des internationalen Datenverkehrs laufen über unterseeische Kommunikationskabel) als defizitär anzusehen ist. Hintergrund dieser lückenhaften rechtlichen Absicherung sind Befürchtungen in Bezug auf die Auswirkungen strengerer Regelungen auf die Schifffahrtsfreiheit. Da Glasfaser erst seit 1981 als Rückgrat des Cyberraums gelten kann, hinkt die rechtliche Situation den tatsächlichen Gegebenheiten hinterher. Es gibt viele Vorschläge in der Literatur, um die Situation zu verbessern, wenngleich sich Eingriffe in die Schifffahrtsfreiheit als nachteilig erweisen könnten. Dennoch sprach sich Prof. Heintschel v. Heinegg für die Etablierung eines regionalen Rechtssystems zum Schutz der Systeme in der Ostsee aus, die besonders von hybriden Angriffen und Putins Schattenflotte bedroht sind. In diesem Zusammenhang ging der Vortrag auch auf die Signalwirkung des Festhaltens des Schiffs Eagle S durch die finnische Marine ein, die eine Verhaltensänderung bei den Kapitänen der Schattenflotte bewirken könne.

Im Anschluss an die angeregte Diskussion insbesondere zur Absicherung der kritischen Infrastruktur und einer verstärkten gerichtlichen Kontrolle deutscher Auslandseinsätze im internationalen Umfeld sprach Prof. Dr. Joachim Krause (Christian-Albrechts-Universität zu Kiel) zur Erosion des internationalen Systems und den Auswirkungen auf das Völker- und Staatsrecht. Eindrücklich wurde der fundamentale Wandel der internationalen Beziehungen dargestellt, in dem das Recht eine immer weniger bedeutende Position einnimmt und international kein Konsens darüber besteht, dass die bestehende wertebasierte Ordnung für alle Staaten Geltung beanspruchen kann. Prof. Krause zeigte, dass die Versuche in den 1990er Jahren, Staaten wie Russland, China oder Indien in die bestehende westliche Ordnung einzufügen, als gescheitert angesehen werden können. Ähnliches gilt für die Versuche westlicher Staaten hinsichtlich des „Nation Buildings“. Perspektivisch sah der Vortrag keine multilaterale, sondern eine bipolare Weltordnung zwischen den USA und der VR China, die bereits heute 45 % aller Güterprodukte herstellt und das stärkste Armeepotenzial hinter den USA aufweist. Die Stärke westlicher Staaten könne hingegen durch Deindustrialisierung und die Stärkung libertärer Kräfte weiter erodieren. Eine Aufteilung der Welt zwischen Russland, China und den USA war nach Ansicht von Prof. Krause jedoch nicht vorbestimmt, wenn sich Europa, das aufgrund seiner wirtschaftlichen Kennzahlen über ein hohes Machtpotenzial verfügt, emanzipiere und nicht mehr nur Verfügungsmasse sei.

Dr. Katharina Stein (Albert-Ludwigs-Universität Freiburg) trug anschließend zur Staatenverantwortlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten vor. Hier wurde thematisiert, welche Verpflichtungen einen Staat im bewaffneten Konflikt treffen, ob Menschenrechte noch Geltung beanspruchen können und inwieweit individuelles Fehlverhalten der Kombattanten ihrem jeweiligen Staat zugerechnet werden kann. Der Vortrag schloss mit der Darstellung der ungelösten Zurechnungsprobleme, die das Agieren der Gruppe Wagner oder Blackwater in internationalen Konfliktszenarien auslöst und die adressiert werden müssten.

Es folgte Rechtsanwalt Dr. Christian Richter (Führungsakademie der Bundeswehr, Hamburg) mit dem Thema der Immunität amtierender Staatsoberhäupter von Drittstaaten vor dem IStGH. Anlass für das hochaktuelle Thema war der Erlass von Haftbefehlen gegen das Staatsoberhaupt Wladimir Putin. und den Regierungschef Benjamin Netanjahu und die damit einhergehende Berichterstattung. Neben der Frage, ob die Staatengemeinschaft die Haftbefehle aus politischen Gründen tatsächlich vollstrecken würde, zeigte der Vortrag die Schwierigkeiten, die sich aus der völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Immunität von amtierenden Staatsoberhäuptern, Regierungschefs und Außenministern ergeben. Diese kann zwar von den Parteien des Römischen Statuts, nicht jedoch zu Lasten von Drittstaaten aufgehoben werden. Der Vortrag schloss mit dem Fazit, dass eine Immunität wohl auch weiterhin angenommen werden kann.

Im Nachgang entstand eine angeregte Diskussion, vor allem hinsichtlich der Folgen, die ein ausbleibender Vollzug von Entscheidungen des IStGH in Hinblick auf die ohnehin schon geschwächte Position des Gerichts haben könnte.

Der theoretische Anteil des ersten Tages endete mit der Verleihung des Helmuth-James-von-Moltke-Preises durch Prof. Dr. Sebastian Graf v. Kielmansegg (Christian-Albrechts-Universität zu Kiel) an Dr. Hendrik Simon (Frankfurt am Main) für seine Arbeit „A Century of Anarchy? War, Normativity, and the Birth of Modern International Order“. Die auf der Dissertation des Preisträgers beruhende Arbeit im Grenzfeld zwischen Geschichte und Recht beschäftigt sich mit dem modernen ius ad bellum und der Frage, ob es, wie allgemein kolportiert, vor der Etablierung des allgemeinen Gewaltverbots ein freies Recht zum Krieg gab – eine These, die Dr. Simon auch für die Vergangenheit widerlegen kann. Die Arbeit wurde wegen des anspruchsvollen Themas und des souveränen wissenschaftlichen Zugriffs hierauf unter zehn eingereichten Arbeiten ausgewählt. Auch vor dem rechtshistorischen Hintergrund verfügt die Arbeit über eine hohe Relevanz in der Gegenwart.

Nach der Würdigung von Dr. Simon und der Diskussion seiner Ergebnisse wurde auf der Mitgliederversammlung Prof. Dr. Philipp-Sebastian Metzger (Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – Fachbereich Bundeswehrverwaltung, Mannheim) zum Vorsitzenden der DGWHV gewählt. Prof. Metzger tritt die Nachfolge von Ministerialdirigent Stefan Sohm (Berlin) an, der über zehn Jahre Vorsitzender der Gesellschaft gewesen war. Der erste Tagungstag schloss mit einem gemeinsamen Abendessen, das die Gelegenheit zu weiteren angeregten Gesprächen gab.

Der zweite Tag begann mit einem spannenden Vortrag von PD Dr. Isabelle Ley (Heidelberg/Jena) zum rechtlichen und institutionellen Rahmen der Rüstungsexportkontrolle. Die Referentin konnte die Auswirkungen der Zeitenwende im öffentlichen und akademischen Diskurs anhand ihrer persönlichen Erfahrungen aufzeigen und schilderte, wie ihr zunächst als randständig wahrgenommenes und skandalisiertes Habilitationsthema zum Rüstungsexport plötzlich anders konnotiert wurde. Fragen der Rüstungsexportkontrolle sind für die Bundesrepublik als weltweit immer noch fünftgrößten Rüstungsexporteur von hoher Bedeutung. Die rechtlichen Grundsätze werden hierbei vor allem durch Art. 26 Abs. 2 GG geprägt, der die Voraussetzungen des Rüstungsexports auf Verfassungsebene normiert, was außer in Deutschland nur noch in der Schweiz der Fall ist. Im Übrigen stellte Dr.  Ley die einfachgesetzlichen Grundlagen dar und zeigte, dass die Bundesrepublik Deutschland trotz der nicht vorgesehenen Beteiligung des Bundestags an Exportentscheidungen über ein im internationalen Vergleich ausgefeiltes Kontrollsystem verfügt, das jedoch ebenfalls am Vollzugsdefizit des Völkerrechts und der fehlenden Jurisdiktion leidet.

Im Anschluss sprach Prof. Dr. Jan-Hendrik Dietrich (Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – Fachbereich Nachrichtendienste, Berlin) zu Datenschutz und Militäroperationen, insbesondere im Militärischen Nachrichtenwesen. Neben allgemeinen technischen Aspekten zu den vom militärischen Nachrichtenwesen erhobenen Datenkategorien und Abfangmöglichkeiten, soweit diese offen waren, ging der Vortrag auf die rechtlichen Probleme der Tätigkeit des Militärischen Nachrichtenwesens ein. Grundsätzlich ist die Bundeswehr weltweit an den Grundrechtekanon unserer Verfassung gebunden. Insbesondere in diesem Zusammenhang ist die Arbeit des militärischen Nachrichtenwesens in der öffentlichen Berichterstattung auf Kritik gestoßen, in der die fehlende spezielle Rechtsgrundlage abseits des Verteidigungsauftrags aus Art. 87a Abs. 1 GG gerügt wurde. Prof. Dietrich zeigte, dass die seinerzeitige Diskussion ideologisch aufgeladen und rechtspolitisch überhöht geführt wurde und dass die geltenden Regeln zur Kontrolle des militärischen Nachrichtenwesens ein ausreichendes Schutzniveau etablieren, sodass es in der Bundesrepublik – abseits von der ohnehin schwierigen Vergleichbarkeit der Streitkräfte mit den Nachrichtendiensten – auch durch das Militärische Nachrichtenwesen keinen Nachrichtendienst ohne Regeln gibt, wie in manchen Verlautbarungen befürchtet wurde.

Nach der Diskussion insbesondere zur Rüstungsexportkontrolle bzw. deren rechtlicher Ausgestaltung im internationalen Umfeld und Kritik am Dogma des ausnahmslosen Verbots der Lieferung von Waffen in Krisenregionen (man denke insbesondere an den Ukraine-Konflikt) sprach Rechtsanwalt Dr. Robert Glawe (Hamburg) zum rechtlich-institutionellen Rahmen der Rüstungsbeschaffung. Hier ergab sich ein erfrischender Perspektivwechsel, da Dr. Glawe nicht im Geschäftsbereich BMVg, sondern in der anwaltlichen Beratung der Rüstungsunternehmen tätig ist und daher von außen auf die Herausforderungen der Beschaffung sowohl für das Bundesamt als auch für die beteiligten, oft mittelständischen Wirtschaftsunternehmen blicken kann.

Der Vortrag zeigte die Hemmnisse des derzeitigen Beschaffungsprozesses, der sich als Folge einer über Jahre aufgrund fehlender finanzieller Mittel dysfunktional ausgestalteten Rüstungsbeschaffung darstelle. Lebhaft schilderte Dr. Glawe die Rezeption des streng formalen Vergaberechts und des hieraus resultierenden Ablaufs in der Industrie. So würden sich Innovationszyklen, z. B. bei der Drohnenentwicklung, sehr schnell vollziehen und könnten durch die formalisierte Beschaffung nicht hinreichend adressiert werden. Der Vortrag plädierte daher für eine konsequente Nutzung der Ausnahmemöglichkeiten, die das EU-Recht für militärische Beschaffungsvorgänge bereithält, und für eine Veränderung des Binnenrechts, z. B. in Form der Abschaffung der 25-Millionen-Vorlage, die einen hohen administrativen und parlamentarischen Aufwand auslöst, der durch die bezeichnete Summe nicht gerechtfertigt erscheint. Dies gelte vor allem, da teilweise einzelne Rüstungsgüter (Ein Beispiel ist der Schützenpanzer Puma in digitaler Ausfertigung) den Kostenrahmen überschreiten und das Parlament in der Folge mit der Beschaffung einzelner Panzer befasst werden muss, was dem Gedanken der Vorlage nicht entsprechen dürfte.

Prof. Dr. Christian Waldhoff (Humboldt-Universität zu Berlin) schloss den Vortragsteil und sprach zum Bundeshaushalt und der Finanzierung der Bundeswehr, die wegen ihrer Eigenarten verfassungsrechtlich schon immer Besonderheiten unterlag. Die dramatischen Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit führen zu einer Wirkung des erhöhten Finanzbedarfs der Streitkräfte auf die Verfassung. Eine Besonderheit besteht nach Ansicht von Prof. Waldhoff hier bereits darin, dass das Zwei-Prozent-Ziel der NATO eigentlich im Widerspruch zur Haushaltsautonomie steht und deswegen auf freiwillige Akzeptanz und Umsetzung der Mitgliedstaaten angewiesen ist. Neben einem Einblick in die historische Entwicklung der Finanzierung der Bundeswehr ging der Vortrag auf die Probleme ein, die die Konzeption des Sondervermögens als jüngste Entwicklung mit sich bringt. Vor allem schwäche das Sondervermögen die parlamentarische Kontrolle des Bundestags über die Streitkräfte, weswegen dafür plädiert wurde, eine Parlamentsschleife von Beschaffungsvorhaben zur Aufrechterhaltung von Kontrollmöglichkeiten beizubehalten. Dabei erachtete auch Prof. Waldhoff die 25-Millionen-Grenze als zu gering. Als größtes Defizit könne jedoch das Fehlen einer Tilgungsregel im Sondervermögen angesehen werden. Alternativ wäre angesichts der rasanten geopolitischen Veränderungen auch ein Agieren auf Grundlage des Art. 115 Abs. 2 GG möglich gewesen, da die Radikalität des Bruchs der transatlantischen Beziehungen so nicht absehbar war.

Es schloss sich die letzte Diskussion der Teilnehmenden an, die sich vor allem um die Frage von Finanzierungsmöglichkeiten durch die EU und der strengen Übererfüllung der europarechtlichen Vergaberichtlinien durch das nationale Vergaberecht drehte. Auch wurde der politische Hintergrund der 25-Millionen-Vorlage bzw. deren Abschaffung angesprochen, da diese nicht vom BMVg selbst, sondern über das BMF in den Bundestag eingebracht werden muss, was bei einer Ressortführung durch verschiedene Parteiangehörige zu einer abweichenden Interessenlage führen kann, weswegen die Abschaffung der Vorlage nicht zwingend allen als erstrebenswert erscheinen dürfte.

Das Schlusswort galt dem Dank an die Vortragenden und hob hervor, dass die Ausrichtung der Veranstaltung am Begriff „Recht in der Zeitenwende“ zu einer großen Themenvielfalt und einer hohen Resonanz geführt hat. Mit dieser abschließenden Reflexion endete die DGWHV 2025. Die Veranstaltung kann als großer Erfolg bewertet werden und hat gezeigt, dass die Bedeutung des Rechts der äußeren Sicherheit weiterhin wächst und auch künftige Veranstaltungen auf eine hohe Resonanz stoßen werden.

Oberregierungsrat Dr. Matthias Keller, Sanitätsakademie der Bundeswehr, München

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